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§ 1 Vertragsabschluss, allgemeiner Vertragsinhalt, Lieferumfang

(1) Unsere Lieferungen, darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden, erfolgen nur aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen. Mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der Lieferung erkennt der Besteller diese Lieferbedingungen an.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

(3) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nur mit unserer Zustimmung übertragbar.

(4) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als eine Eindeckung mit den notwendigen Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen mit Devisen möglich ist. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.


§ 2 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart ist, einschließlich Verladung ab Werk oder Lager, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie aller sonstiger Kosten für Verpackung, Fracht und Zölle, Transportversicherungsprämie, die zu Lasten des Käufers gehen.

(2) Sollten sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten und zwar:

Zahlung innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto.

(2) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger durch uns bestrittener Gegenanspräche des Bestellers sind nicht statthaft. Wir sind berechtigt auch entgegen der Bestimmung des Bestellers dessen Zahlungen für eine andere Forderung zu verwenden. Gerät der Besteller mit einem Betrag von mindestens 10% unserer Gesamtforderung gegen Ihn in Verzug, gilt als vereinbart:

Alle Forderungen unsererseits werden sofort fällig. Wir sind berechtigt, die weitere Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist deren weitere Erfüllung abzulehnen.


§ 4 Liefer-, Abnahme- und Abruffristen

(1) Soweit Lieferfristen vereinbart sind, ist hierfür der Zeitpunkt der Bereitstellung ab Werk maßgebend. Im übrigen gelten sie nur ungefähr. Wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse in unserem Unternehmen, bei einem Vorlieferanten oder Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird, gilt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist als vereinbart. Entsprechendes gilt auch bei Streik und Aussperrung. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Verzögerungen bei der Rücksendung von Genehmigungszeichnungen hemmen die Lieferzeit.

(2) Kommt der Besteller mit der Annahme der ihm ordnungsgemäß angebotenen Waren oder Leistungen in Verzug, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, ohne Nachweis von Entstehungsgrund und Höhe, Aufwendungsersatz in Höhe von 25% des Rechnungswertes abverlangt. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Soweit sich Teillieferungen verzögern, kann der Besteller hieraus keine Rechte hinsichtlich der Restlieferung ableiten. Abruf und Spezifikation einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Erteilung nicht bestimmt, gelten zwei Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung -unbeschadet unserer Rechte gemäß der vorhergehenden Ziffer- berechtigt, Vorauskasse zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, erforderlichenfalls geeignete Betriebsmittel und Fachpersonal zum Abladen der Anlage vor Ort kostenlos zu stellen.


§ 5 Montage und Inbetriebnahme

(1) Der Besteller verpflichtet sich, im Falle einer vereinbarten Montage und Inbetriebnahme der Anlage durch uns, als Unterstützung einen Mechaniker und einen Elektriker kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Durch den Besteller verursachter Mehraufwand bzw. Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Als Montagenachweis gelten die von einem Mitarbeiter des Bestellers unterschriebenen Arbeitsnachweise.


§ 6 Schutzrechte

Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Bestellers stellt dieser uns von allen Schutzrechten Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.


§ 7 Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt. Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.


§ 8 Dokumentation

Unterlagen, Zeichnungen und Dokumentation werden nach Optima-Norm 1fach in Deutsch mit der Lieferung der Ware zur Verfügung gestellt. Diese Regelung bezieht sich nur auf komplette Optima-Produkte nicht aber auf eine Lieferung von Komponenten oder Ersatzteile.


§ 9 Gewährleistung

(1) Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Mengen, Gewicht, Körnung, Qualität, Farbeinstellung o. ä. berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen. Im Zweifel gilt das von uns ermittelte Gewicht. Für Beanstandungen gelten die mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen.

(2) Unsere technischen Ratschläge und Empfehlungen beruhen auf angemessener Prüfung, erfolgen jedoch außerhalb vertraglicher Verpflichtung. Insbesondere die Prüfung, ob sich die bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Besteller. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf stets der Schriftform. Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst. Die Eigenschaften der Kaufsache und ihr Verwendungszweck richten sich ausschließlich nach unserer Produktbeschreibung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(3) Beanstandungen sind spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Wir haben ein Recht die beanstandete Ware zu untersuchen. Wird dies von Seiten des Bestellers verweigert, entfallen die Ansprüche. Bei begründeten Beanstandungen beschränken sich die Ansprüche des Bestellers auf kostenlose und frachtfreie Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung durch uns.

(4) Schlägt eine Nachbesserung bzw. Nachlieferung fehl, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

(5) Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferung hergeleitet werden. Wir können die Erfüllung von Mängelleistungsansprüchen verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

(6) Folgende Umstände gelten nicht als Mängel:

- Schäden infolge natürlicher Abnutzung von Verschleißteilen

- Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch unterlassene oder unzureichende Wartung entstehen

- Schäden, die sich durch nicht ordnungsgemäßen, bauseitigen, elektrischen Anschluss, gemäß den VDE-Richtlinien ergeben

- Schäden infolge Nichtbeachtung unserer Betriebs- und Wartungsanweisungen.

(7) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(8) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Besitzerlangung durch den Besteller. Bei Lieferung und Leistungen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, beträgt die Gewährleistungspflicht 12 Monate seit der Abnahme. Sofern die Abnahme nicht bereits in unserem Werk erfolgt ist, gilt sie als erfolgt, wenn sie nach Lieferung uns gegenüber erklärt wird oder der Liefergegenstand bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen worden ist.


§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung

Wir begrenzen unsere Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden.


§ 11 Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

(1) Haftungsausschüsse nach diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für verschuldungsunabhängige Ansprüche privater Verbraucher und Benutzer aus dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Wir haften gegenüber dem Besteller für Ausgleichs- und Regressansprüche nur, soweit wir nachweislich einen Fehler der von uns gelieferten Ware zu vertreten haben.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet.

(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so berträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes und verwahrt die unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs.1.

(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs.4 und 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(4) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Eine weitere Abtretung dieser Forderungen ist ausgeschlossen.

(5) Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile bzw. des Rechnungswertes. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

(6) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn Prozent, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Zahlungen sowie für alle sonstigen Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.

(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt vorbehaltlich einer im Einzelfall vereinbarten anders lautenden Schiedsgerichtsabrede.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


§ 14 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird. Im übrigen bleiben die geltenden Vertragsvereinbarungen aufrechterhalten.